Behinderten-Testament

Was müssen und was können Sie regeln?

Dem behinderten Kinde Vermögen vererben das so genannte Behindertentestament

Für das Kind vorsorgen, das ist besonders Eltern von Kindern mit einer Behinderung wichtig. Gerade behinderte Kinder sollen nach dem Tod ihrer Eltern nicht mittellos dastehen, sondern in den vollständigen Genuss ihres Erbes kommen. Doch dem steht das deutsch Erbrecht zunächst entgegen. Zumindest bei behinderten Menschen, die in Einrichtungen leben und arbeiten, die vom Sozialhilfeträger unterstützt werden, beispielsweise im betreuten Wohnen.

In diesen Fällen hat erst einmal der Sozialhilfeträger Zugriff auf das Vermögen und leitet die Erschaftsansprüche des Kindes auf sich über. Der rechtliche Grund dafür ist einfach: Sozialhilfe steht nur dem zu, der sich selbst nicht helfen kann., sie wird also nur nachrangig gewährt. Vorrangig muss der Bedürftige sein eigenes Vermögen einsetzen. Davon ausgenommn ist nur der Kern des Privatbesitzes, zum Beispiel ein angemessenes Hausgrundstück und kleineres Bavermögen. So kommt es, dass behinderte Menschen die Kosten für ihre Betreuung unter Einsatz ihres Vermögens zumindest teilweise selbst tragen müssen.

Für das Kind, das erbt, kann das bedeuten, dass sein Vermögn verloren geht, ohne dass das Kind daraus "finanzielle Vorteile" ziehen kann.

Die Leistungen der Sozialhilfe hätte es auch bei völliger Vermögenslosigkeit erhalten. Unter Umständen bleibt für Wünsche und Bedürfnisse, die über das Maß der Sozialhilfe hinausgehen, vom Erbe nichts übrig. Als die Eltern noch lebten, stand ihr Vermögen noch für besondere Ausgbaen für ihr Kind zur Verfügung. Das Kind hat nach dem Tod seiner Eltern die Möglichkeiten manchmal nicht mehr. Es geht ihm also letztlich finanziell schlechter, obwohl es geerbt hat. Eltern, die ihre Testament planen, empfinden dies als ungerecht.

Doch kann de Sozialhilfeträger der Zugriff auf das Vermögem verwehrt werden, wenn die Eltern geschickte, testamentarische Verfügungen treffen. Solche Verfügungen wurden früher teilweise von Juristen als sittenwidrig angessehen, da sie zu dem Zweck erstllt würden, den Sozialhilfträger zu hintergehen. Der Bundesgerichtshof hingegen hat diese Verfügungen grundsätzlich als zulässig angesehen.
Wie lässt sich verhindern, dass das behinderte Kind nach dem Tod der Eltern mittellos dasteht?

Der Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das ererbte Vermögen lässt sich durch ein geschickts Testament zumindest abmildern, in einigen Fällen sogar ganz vermeiden. Auch eine Übertragung von Vermögen ider eine Schenkung an Geschwister des behinderten Kindes können unter Umständen ein Ausweg sein. (Hier ist unbedingt juristischer Rat gefragt.)

Die Eltern können testamentarische Regelungen treffen, die von der gesetzlichen Erfolge abweichen. Eine Möglichkeit ist die genaue Teillungsanordnung. Darin schreiben die Eltern fest, welche Teile des Vermögens die einzelnen Erben erhalten sollen. Das kann so formuliert werden, dass das behinderte Kind nur Werte erbt, auf die der Sozialhilfeempfänger keinen Zugriff nehmen darf. Dazu gehört beispielsweise ein Haus, das vom Erben bewohnt wird oder Bausparvermögen für behinderungsbedingten Wohnbedarf.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, das behinderte Kind als so genannten nicht befreiten Vorerben einsetzen.

Eine andere Person, möglicherweise Bruder oder Schwester, wird dann als Nacherbe eingsetzt. Das behinderte Kind belibt bis zuseinem Tod (Vor-Erbe der Eltern, Nach seinem Tod erhält der Nacherbe das Vermögen. Ein Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Vermögen würde auch das VermögendesNacherben beschneiden. Und das ist zulössig. Der nacherbe gilt nicht als Erbe des behinderten Kindes, sondern als Erbe der Eltern. Deshalb kann auch der Nacherbe vom Sozialhilfeträger nicht zur Kasse gebeten werden.

Bei der Vorerbe / Nacherbekonstruktion muss zusätzlich ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, das das Vermögen verwaltet. Nur er und nicht der Vorerbe hat Zugriff auf das Vermögen. Er ist verpflichtet, im Interesse des Erben zu handeln. Da das Vermögen, dass der Testamentsvollstreckung unterliegt von möglichen Gläubigern nicht im Wege der Zwangsvollstreckung verwertet werden kann, hat auch den Sozialhilfeträger kein Zugriff. Um Nachteile zu vermeiden, ist es sinnvoll, frühzeitig geeignete Regelungen zu treffen.
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