Für das Kind vorsorgen, das ist besonders Eltern von Kindern mit einer Behinderung wichtig. Gerade behinderte Kinder sollen nach dem Tod ihrer Eltern nicht mittellos dastehen, sondern in den vollständigen Genuss ihres Erbes kommen. Doch dem steht das deutsch Erbrecht zunächst entgegen. Zumindest bei behinderten Menschen, die in Einrichtungen leben und arbeiten, die vom Sozialhilfeträger unterstützt werden, beispielsweise im betreuten Wohnen.
In diesen Fällen hat erst einmal der Sozialhilfeträger Zugriff auf das Vermögen und leitet die Erschaftsansprüche des Kindes auf sich über. Der rechtliche Grund dafür ist einfach: Sozialhilfe steht nur dem zu, der sich selbst nicht helfen kann., sie wird also nur nachrangig gewährt. Vorrangig muss der Bedürftige sein eigenes Vermögen einsetzen. Davon ausgenommn ist nur der Kern des Privatbesitzes, zum Beispiel ein angemessenes Hausgrundstück und kleineres Bavermögen. So kommt es, dass behinderte Menschen die Kosten für ihre Betreuung unter Einsatz ihres Vermögens zumindest teilweise selbst tragen müssen.
Für das Kind, das erbt, kann das bedeuten, dass sein Vermögn verloren geht, ohne dass das Kind daraus "finanzielle Vorteile" ziehen kann.
Die Leistungen der Sozialhilfe hätte es auch bei völliger Vermögenslosigkeit erhalten. Unter Umständen bleibt für Wünsche und Bedürfnisse, die über das Maß der Sozialhilfe hinausgehen, vom Erbe nichts übrig. Als die Eltern noch lebten, stand ihr Vermögen noch für besondere Ausgbaen für ihr Kind zur Verfügung. Das Kind hat nach dem Tod seiner Eltern die Möglichkeiten manchmal nicht mehr. Es geht ihm also letztlich finanziell schlechter, obwohl es geerbt hat. Eltern, die ihre Testament planen, empfinden dies als ungerecht.
Doch kann de Sozialhilfeträger der Zugriff auf das Vermögem verwehrt werden, wenn die Eltern geschickte, testamentarische Verfügungen treffen. Solche Verfügungen wurden früher teilweise von Juristen als sittenwidrig angessehen, da sie zu dem Zweck erstllt würden, den Sozialhilfträger zu hintergehen. Der Bundesgerichtshof hingegen hat diese Verfügungen grundsätzlich als zulässig angesehen.
In diesen Fällen hat erst einmal der Sozialhilfeträger Zugriff auf das Vermögen und leitet die Erschaftsansprüche des Kindes auf sich über. Der rechtliche Grund dafür ist einfach: Sozialhilfe steht nur dem zu, der sich selbst nicht helfen kann., sie wird also nur nachrangig gewährt. Vorrangig muss der Bedürftige sein eigenes Vermögen einsetzen. Davon ausgenommn ist nur der Kern des Privatbesitzes, zum Beispiel ein angemessenes Hausgrundstück und kleineres Bavermögen. So kommt es, dass behinderte Menschen die Kosten für ihre Betreuung unter Einsatz ihres Vermögens zumindest teilweise selbst tragen müssen.
Für das Kind, das erbt, kann das bedeuten, dass sein Vermögn verloren geht, ohne dass das Kind daraus "finanzielle Vorteile" ziehen kann.
Die Leistungen der Sozialhilfe hätte es auch bei völliger Vermögenslosigkeit erhalten. Unter Umständen bleibt für Wünsche und Bedürfnisse, die über das Maß der Sozialhilfe hinausgehen, vom Erbe nichts übrig. Als die Eltern noch lebten, stand ihr Vermögen noch für besondere Ausgbaen für ihr Kind zur Verfügung. Das Kind hat nach dem Tod seiner Eltern die Möglichkeiten manchmal nicht mehr. Es geht ihm also letztlich finanziell schlechter, obwohl es geerbt hat. Eltern, die ihre Testament planen, empfinden dies als ungerecht.
Doch kann de Sozialhilfeträger der Zugriff auf das Vermögem verwehrt werden, wenn die Eltern geschickte, testamentarische Verfügungen treffen. Solche Verfügungen wurden früher teilweise von Juristen als sittenwidrig angessehen, da sie zu dem Zweck erstllt würden, den Sozialhilfträger zu hintergehen. Der Bundesgerichtshof hingegen hat diese Verfügungen grundsätzlich als zulässig angesehen.

